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Tierschutzgesetz (TierschG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530)

Erster Abschnitt Grundsatz
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt Tierversuche
Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Siebenter Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Achter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Neunter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
Elfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
Zwölfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt / Grundsatz

§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt / Tierhaltung

§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art der Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, dass wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7. vorschreiben, dass wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

§ 3 Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. in Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Dritter Abschnitt / Töten von Tieren

§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8 b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4 b Nr. 3 bestimmt ist.

§ 4b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Vierter Abschnitt / Eingriffe an Tieren

§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,.
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,

4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages.
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9 a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.

§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

Fünfter Abschnitt / Tierversuche

§ 7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragende
Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.

§ 8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die
personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist und
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen. Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,
3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8 a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

§ 8a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der ung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.

§ 8b
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung Zoologie – bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

§ 9
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie – Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind, durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerhebliche Schmerzen verbunden oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und
jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.

§ 9a
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Sechster Abschnitt / Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

§ 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe. Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8 a, 8 b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9 a entsprechend anzuwenden. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.

Siebenter Abschnitt / Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen

§ 10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8 a Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9 a gelten entsprechend.

Achter Abschnitt / Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

§ 11
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2 a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.

§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.

§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

Neunter Abschnitt / Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das
Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

Zehnter Abschnitt / Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.

§ 13a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder –anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.

Elfter Abschnitt / Durchführung des Gesetzes

§ 14
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

§ 15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.

§ 15a
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.

§ 16
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden,
b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5. Einrichtungen und Betriebe,
a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.
(1 a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen. Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4 a) Wer
1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister)
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und –anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13 a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder –anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.

§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde des Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

§ 16b
(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.

§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10 a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.

§ 16d
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

§ 16e
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

§ 16f
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

§ 16g
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 16h
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die – ohne Mitgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 16i
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

Zwölfter Abschnitt / Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr.
1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11 a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24. (aufgehoben)
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a. entgegen § 16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder 27. (aufgehoben)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem
Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 19
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr.4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.

§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.

Dreizehnter Abschnitt / Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 21
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält,
2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten
und zur Schau gestellt werden, hält,
3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
vorläufig als erteilt.
Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
3. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Antrag.

§ 21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.

§ 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 22
Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft getreten.

32. Erg. D 2.1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar 2000)
Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)
1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten, die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) angenommen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Empfehlungen im Bundesanzeiger bekannt.
1.2 Die zuständige Behörde hat sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie die entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen, wenn für deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein sachgerechter Umgang mit dem Tier muss gewährleistet sein.
1.3 Die zuständige Behörde trifft bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die notwendigen Anordnungen nach § 16a (z. B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen Kursen oder zum Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).
2 Zu § 3 (Verbote)
2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3 Nr. 1b)
2.1.1 Dopingmittel sind pharmakologisch wirksame Stoffe, die einem Tier zur kurzfristigen Steigerung oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder zum Überdecken eines vorliegenden Gesundheitsproblems mit dem Ziel verabreicht werden, das Ergebnis eines Wettkampfes zu beeinflussen. Als Entscheidungshilfen können im Bereich des Pferdesports die von den entsprechenden Pferdesportverbänden aufgestellten “Listen verbotener Substanzen” dienen.
2.1.2 Erlangt die Behörde Kenntnis von der Vornahme leistungsbeeinflussender Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder von der Verabreichung von Dopingmitteln, trifft sie gemäß § 16a die notwendigen Anordnungen; siehe auch die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen “Leitlinien Tierschutz im Pferdesport”, Kapitel IV: Doping.
(D 2.1) 2 32. Erg.
2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a)
Die Schutzhundeausbildung erfüllt den Tatbestand dieses Verbotes in der Regel nicht, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeit geltenden Fassung (gültig ab 1. Januar 1996; zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr, durchgeführt wird.
2.3 Verbot von Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11)
2.3.1 Bundesrechtliche Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 11 sind bisher insbesondere § 5 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung sowie § 5 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in den jeweils geltenden Fassungen, in denen der Einsatz elektrischer Treibhilfen geregelt wird.
2.3.2 Unter landesrechtlichen Vorschriften ist insbesondere das Fischereirecht zu verstehen, das beispielsweise Stromeinwirkungen bei der Elektrofischerei und den Elektroscheuchanlagen zulässt.
3 Zu § 4 (Töten von Tieren)
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt § 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des § 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.
3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit
3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeiten ein.
3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden. Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich. Regelmäßigkeit ist des Weiteren nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall bei Bedarf im Rahmen von Pflanzenschutz- oder von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch die Anwendung hierfür zugelassener Mittel getötet werden. (D 2.1) 3 32. Erg.
3.2 Nachweis der Sachkunde
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben wurde.
3.2.1 Der Nachweis der Sachkunde für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel ist in § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) abschließend geregelt. Eine Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung gilt daher unmittelbar als Sachkundenachweis im Sinne des § 4 Abs. 1a.
3.2.2 Folgende abgeschlossene Berufsausbildungen oder Weiterbildungsabschlüsse gelten als Sachkundenachweis für das Betäuben oder Töten von Tieren derjenigen Kategorie, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht:
- Fleischer/Fleischerin,
- Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische, – Verkäufer/Verkäuferin im Einzelhandel, Fachbereich Lebensmittel, Warengruppe Fische, – Fischwirt/Fischwirtin, – Biologielaborant/Biologielaborantin, – Tierwirt/Tierwirtin, – Landwirt/Landwirtin, – Tierpfleger/Tierpflegerin, – Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin, – Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin, Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin, sofern nicht auf Grund von Differenzierungen in Aus- oder Weiterbildungsordnungen im Einzelfall feststeht, dass das Betäuben und Töten nicht Gegenstand der Ausbildung war. Als Sachkundenachweis gilt ferner der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Veterinär- oder Humanmedizin, der Biologie mit dem Schwerpunkt Zoologie oder Fischereibiologie. Der Abschluss einer anderen Berufsausbildung, ein anderer Studienabschluss oder ein Weiterbildungsabschluss, die nachweislich ebenfalls für bestimmte Tierarten entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sind ebenfalls als Sachkundenachweis anzuerkennen. Gleiches gilt für die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden tierexperimentellen Kursen. Auch kann die zuständige Behörde im Einzelfall die entsprechende Sachkunde bei Personen annehmen, die ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung über einen angemessenen Zeitraum regelmäßig Tiere ordnungsgemäß betäubt oder getötet haben; in diesem Fall ist eine entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Behörde, eine beauftragte Stelle oder den Tierschutzbeauftragten auszustellen.
3.2.3 Die erforderliche Sachkunde für das Betäuben oder Töten entsprechender Tiere ist des Weiteren nachgewiesen, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Jagd- oder Fischereischeins ist oder die Jäger- oder Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat. (D 2.1) 4 32. Erg.
3.2.4 Darüber hinaus kann der Sachkundenachweis durch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde erbracht werden. Die Behörde kann sich ggf. des Sachverstandes einer von ihr beauftragten Stelle bedienen. Das Fachgespräch kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, – Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere, – tierschutzrechtliche Vorschriften, – Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind, – Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren, – Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung von Tieren, – ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Tötens der Tiere und – Wartung der für das Betäuben und Töten notwendigen Geräte und Einrichtungen. Die Länder können weitere Sachkundenachweise, insbesondere solche von Berufsfachverbänden, anerkennen.
4 Zu § 6 (Amputation)
4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1
4.1.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auf Antrag Tierhaltern erteilen, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen. Tierhalter sind auch Brütereien, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an den künftigen Tierhalter erfolgt.

4.1.2 Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens dann gegeben, wenn bekannte, für Federpicken und Kannibalismus (mit) ursächliche Faktoren soweit wie möglich ausgeschlossen worden sind, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieses Verhaltens und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann. Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit) ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist; die einschlägigen Empfehlungen des Bundes und der Länder können hierfür als Orientierungshilfe dienen. Die einschlägigen Empfehlungen des Europarates sind zu beachten. Sind Tiere dazu bestimmt, als Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten zu werden, ist das Schnabelkürzen verboten.
4.1.3 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs erfolgt durch den Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde durch eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der künftige Tierhalter anwendet, um die bekannten Ursachen von Federpicken und Kannibalismus in der Tierhaltung weitestgehend auszuschließen.
Die zuständige Behörde kann hiervon abweichend eine schriftliche Erklärung des künftigen Tierhalters verlangen, aus der hervorgeht, dass die Haltung der Tiere an den von ihr anerkannten Anforderungen ausgerichtet und das Schnabelkürzen dennoch unerlässlich ist. (D 2.1) 5 32. Erg.
Ist der Antragsteller nicht der künftige Tierhalter, sondern zum Beispiel die Brüterei ist die Erlaubnis unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Antragsteller in der oben beschriebenen Weise vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen vergewissert und der Behörde auf Verlangen die betreffenden Unterlagen des künftigen Tierhalters vorlegt und diese plausibel sind. Der Antrag hat ferner Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens und den Kenntnissen und Fähigkeiten der durchführenden Personen zu enthalten.
4.1.4 Die Erlaubnis ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.
4.1.5 In den Erlaubnisbescheid sind Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Eingriffe aufzunehmen, insbesondere über zulässige Methoden und das zulässige Höchstalter der Tiere, an denen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. Folgende Methoden des Eingriffs können zur Zeit als vertretbar angesehen werden:
Bei Hühnern: – Kürzen der Schnabelspitze durch schneidbrennende Instrumente (sog. heißes Messer) bei bis zu 10 Tage alten Küken; – in Einzelfällen kann die Vornahme des Eingriffs auch bei älteren Tieren erlaubt werden.
Bei Puten: – Kürzen der Oberschnabelspitze mit Lichtbogen am ersten Lebenstag; – Kürzen der Schnabelspitze mit einer heißen Metallplatte (700°C) oder einer zweiseitigen Schere bis zum zehnten Lebenstag; – bei Elterntierherden kann das Kürzen mit einer zweiseitigen Schere bei älteren Tieren erlaubt werden.
Bei Moschusenten: – Kürzen der Oberschnabelspitze mit einer zweiseitigen Schere oder einer Ambossschere bis zum 15. Lebenstag; – Kürzen der Oberschnabelspitze bei Elterntierherden zu einem späteren Zeitpunkt mit einer zweiseitigen Schere oder einer Ambossschere. Andere Methoden können im Einzelfall erlaubt werden, sofern hiergegen aus Sicht des Tierschutzes keine Bedenken bestehen.
4.1.6 Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen sind gegeben, wenn die Personen über Kenntnisse hinsichtlich Anatomie und Physiologie des Schnabels und Fähigkeiten hinsichtlich der Durchführung der beabsichtigten Methode verfügen.
4.2 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2
4.2.1 Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe auf Antrag erteilen. (D 2.1) 6 32. Erg.
4.2.2 Aus dem Antrag muss glaubhaft hervorgehen, dass der Eingriff im Einzelfall unerlässlich ist. Hierzu sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- Bestätigung, dass die Schwanzspitzenentzündung in dem Betrieb des künftigen Halters auftritt;
- Bestätigung, welche der folgenden Maßnahmen dort ergriffen worden sind, um die Ursachen der Schwanzspitzenentzündung abzustellen:
- Verringerung der Besatzdichte, – Verbesserung des Stallklimas, – Erhöhung des Rauhfutteranteils in der Fütterung, – Ausbesserung bzw. Ersatz schadhafter Teile des Spaltenbodens, – Bekämpfung von Schadnagern, Beseitigung sonstiger Mängel. Dem Antrag ist eine Bestätigung des den Bestand während der Mastperiode betreuenden Tierarztes über die Richtigkeit der Angaben beizulegen.
4.2.3 Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Plausibilität, auch durch Inaugenscheinnahme des Betriebes.
4.2.4 Die Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von höchsten fünf Jahren zu befristen.
5. Zu § 7 (Tierversuche)
5.1 Anwendung von Klonierungstechniken
Bei der Beurteilung, ob die Anwendung von Klonierungstechniken als Tierversuch zu bewerten ist (§ 7 Abs. 1), ist der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Derzeit werden zur genetisch identischen Vermehrung (Klonen) von Tieren folgende Verfahren angewendet:
- Die Embryonenteilung (Embryonensplitting), – die Übertragung von Zellkernen aus Embryonalzellen (embryonales Klonen) oder aus
Körperzellen (adultes Klonen) auf entkernte tierische Eizellen. Die Embryonenteilung wird bei landwirtschaftlichen Nutztieren und Versuchstieren bereits seit langem angewandt, so dass entsprechende Eingriffe und Behandlungen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 fallen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Verfahren mit Abweichungen von der bereits erprobten Technik, die bei den Tieren zu erhöhten Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, oder im Rahmen eines übergeordneten tierexperimentellen Ansatzes
- beispielsweise zur Beantwortung bestimmter wissenschaftlicher Fragestellungen – durchgeführt wird. Die auf der Übertragung von Zellkernen differenzierter Zellen basierenden Klonierungstechniken befinden sich derzeit noch im Experimentalstadium, so dass ihre Anwendung gegenwärtig im Sinne des § 7 Abs. 1 zu Versuchszwecken erfolgt. Die im Rahmen dieser Techniken durchgeführten Eingriffe und Behandlungen können für die beteiligten Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Insoweit ist gegenwärtig die Anwendung dieser Verfahren auf (D 2.1) 7 32. Erg.
Grund des Stands von Wissenschaft und Technik als Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 zu bewerten.
5.2 Methoden zur Erstellung transgener Tierlinien
Hinsichtlich der Bewertung der Erstellung transgener Tierlinien ist der jeweilige Stand der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen, wie er z.B. aus dem im Rahmen des Tierschutzberichts der Bundesregierung 1997 veröffentlichten Informationspapier “Die Erzeugung und Zucht transgener Mäuse und Ratten unter Tierschutzgesichtspunkten” hervorgeht (vgl. BT-Drs. 13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 107).
6 Zu § 8 (Genehmigung von Versuchsvorhaben)
6.1 Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
6.1.1 Aus dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 1 aufgeführten Angaben ersichtlich sein.
6.1.2 Für jedes Versuchsvorhaben muss ein gesonderter Antrag vorliegen.
6.1.3 Als ein Versuchsvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 1 ist ein in sich geschlossener tierexperimenteller Ansatz zur Beantwortung bestimmter Fragen im Rahmen der Forschung oder der Prüfung von Stoffen oder Produkten zu verstehen. Das Versuchsvorhaben kann entweder aus einem Einzelversuch oder aus einer Serie von Versuchen bei gleichbleibendem oder wechselndem Vorgehen mit Tieren einer oder verschiedener Arten bestehen. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein oder um mehrere Versuchsvorhaben handelt, sind jeweils die Fragen und ihre Begründungen im Antrag zu berücksichtigen.
6.2 Prüfung des Antrags
6.2.1 Wissenschaftlich begründet darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)
6.2.1.1 Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Antragsteller in einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden Weise Tatsachen und Sachverhalte so dargelegt hat, dass daraus auf das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen (zulässiger Versuchszweck, Unerlässlichkeit, ethische Vertretbarkeit) geschlossen werden kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a).
6.2.1.2 Nach dem gleichen Maßstab prüft die Genehmigungsbehörde, ob die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen wissenschaftlich begründet dargelegt sind.
6.2.1.2.1 Aus der Darlegung des Antragstellers muss ersichtlich sein, inwieweit die zugänglichen Informationsmöglichkeiten (z.B. Literatur, Datenbanken) bereits hinreichende Erkenntnisse über das angestrebte Versuchsergebnis enthalten oder nicht.
6.2.1.2.2 Soll ein Doppel- oder Wiederholungsversuch durchgeführt werden, so müssen die Gründe für die Unerlässlichkeit eines solchen Versuchsvorhabens aus der Darlegung ersichtlich sein. (D 2.1) 8 32. Erg Doppelversuche sind Versuchsvorhaben, die etwa gleichzeitig mit den gleichen Methoden an derselben Tierart mit gleicher Zielsetzung durchgeführt werden (z.B. Ringversuche zur Validierung und Standardisierung). Wiederholungsversuche sind Versuchsvorhaben, die zur Überprüfung bereits hinreichend bekannter Versuchsergebnisse durchgeführt werden. Aus wissenschaftlichen Gründen notwendige Versuche zur statistischen Absicherung erzielter Versuchsergebnisse sind keine Wiederholungsversuche.
6.2.2 Nachzuweisende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
6.2.2.1 Für die fachliche Eignung des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) gilt Nummer 9.1.1 in Verbindung mit zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der wahrzunehmenden Überwachungsfunktion entsprechend. Bezüglich der zusätzlichen Anforderungen sind die Empfehlungen der Multilateralen Konsultation über das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 30. November bis 3. Dezember 1993 in Straßburg zu berücksichtigen (vgl. Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997, BT-Drs. 13/7016 vom 27. Februar 1997, S. 103). Nach diesen Empfehlungen ist Voraussetzung für eine fachliche Eignung hinsichtlich der Überwachungsfunktion ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung jeweils in Verbindung mit dem Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Die betreffenden Personen müssen eine den Eingriffen und Behandlungen angemessene tierexperimentelle Erfahrung haben, um in der Verantwortung für das gesamte Versuchsvorhaben, insbesondere für eine weitestgehende Vermeidung und Begrenzung der bei den Versuchstieren zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden, Sorge tragen zu können. Von angemessener Erfahrung ist in der Regel nach einer dreijährigen Tätigkeit in einem vergleichbaren Bereich der tierexperimentellen Forschung auszugehen; dies gilt auch nach der erfolgeichen Teilnahme an einem versuchstierkundlichen Kurs, der den Empfehlungen der Multilateralen Konsultation (siehe oben), Leitlinien für die Gruppe C – Personen, die für die Planung und Durchführung von Verfahren nach Artikel 1 Abs. 2c des Übereinkommens verantwortlich sind – entspricht. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch entsprechende Unterlagen, mit denen die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung bestätigt werden, zu erbringen; es sei denn, es ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den entsprechenden Darlegungen im Antrag, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder der Genehmigungsbehörde ist dies bekannt.
6.2.2.2 Vom Nachweis der Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters ist auszugehen, wenn der Genehmigungsbehörde keine Tatsachen bekannt sind, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Personen im Hinblick auf die Durchführung von Tierversuchen Anlass geben. Sofern der Genehmigungsbehörde solche Tatsachen bekannt sind, prüft sie die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die betroffene Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde beantragt (§ 30 Abs. 1, 2 und 5 des Bundeszentralregistergesetzes). (D 2.1) 9 32. Erg. Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person nach dem Führungszeugnis wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich der Durchführung von Tierversuchen hat erkennen lassen. Die Zuverlässigkeit der Person ist ferner nicht anzunehmen, wenn durch die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter Belange des Tierschutzes gefährdet werden könnten, insbesondere wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt hat.
6.2.2.3 Der Nachweis, dass die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3), ist erbracht, wenn
- der Träger der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, der zuständigen Behörde die Bestellung eines oder mehrerer Tierschutzbeauftragter angezeigt und in der Anzeige die Stellung und die Regelung der Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 6 Satz 3 angegeben hat und – seitdem keine wesentlichen Änderungen der in der Anzeige angegebenen Sachverhalte eingetreten sind.
Zum Nachweis, dass die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 vorliegen, reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Tierschutzbeauftragten aus. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden und die organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist. Nummer 6.3 bleibt unberührt.
6.2.3 Darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)
6.2.3.1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 5 dargelegt worden sind, ist darauf zu achten, dass der Antragsteller die personellen und organisatorischen Anforderungen und die Durchführung des Versuchsvorhabens so eingehend beschrieben hat, dass die Erfüllung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
6.2.3.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen, die im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 zu erfüllen sind, wird auf Nummer 9 verwiesen.
6.2.4 Zusätzliche Prüfungsunterlagen
Bestehen nach Prüfung des Antrags Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Versuchsvorhabens, so fordert die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte oder stellt eigene Ermittlungen an; insbesondere ist die Vorlage der Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 3 Nr. 3 zu verlangen (vgl. Nummer 8.5).
6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen
Nach Eingang des Antrags fordert die Genehmigungsbehörde, wenn sie keine ausreichende Kenntnis über das Vorliegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und § 8b genannten Voraussetzungen hat, unverzüglich bei dem beamteten Tierarzt oder der sonst für die Überwachung der Tierversuchseinrichtung zuständigen Behörde hierzu eine Stellungnahme an.
6.4 Entscheidung über den Antrag
6.4.1 Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde einen Antrag abzulehnen, so muss sie dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich zu äußern.
6.4.2 Die Genehmigung des Versuchsvorhabens wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Versuchsvorhabens erfüllt sind.
6.4.3 Die Genehmigung wird auf höchstens drei Jahre befristet. Sie kann auf formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern keine Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen oder nur solche Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen eingetreten sind, deren Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 erfolgt ist und nicht beanstandet wurde.
6.4.4 Eine Durchschrift der Entscheidung über den Antrag ist dem Tierschutzbeauftragten zuzuleiten. Die Kommission zur Unterstützung der Genehmigungsbehörde soll in geeigneter Weise von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a
6.5.1 Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Im Fall der Finalversuche beläuft sich diese Frist auf zwei Monate, eine Verlängerung dieser Frist auf drei Monate ist nach formloser, auch telefonischer Anhörung möglich. Die Verlängerung der Frist ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, auch wenn die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bereits auf andere Weise erfolgt ist.
6.5.2 Voraussetzung für den Fristlauf und den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist der Eingang eines Antrags. Die Behörde sollte unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen ob der Antrag Angaben zu allen in Anlage 1 bezeichneten Punkten enthält. Gegebenenfalls ist der Antragsteller schriftlich zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern, § 8 Abs. 5a Satz 3. Dabei sollte auf die fristhemmende Wirkung dieser Aufforderung hingewiesen werden. Wird bei der weiteren Prüfung des Antrags festgestellt, dass die Angaben noch aus anderen Gründen nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 genügen, kann die Behörde den Antragsteller jederzeit erneut fristhemmend zur Erfüllung der betreffenden Anforderungen schriftlich auffordern.
6.5.3 Die durch Fristablauf als erteilt geltende Genehmigung kann von der zuständigen Behörde nachträglich mit Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 5a Satz 4) oder unter den Voraussetzungen der jeweiligen dem § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zurückgenommen werden. Die Rücknahmefrist gemäß der jeweiligen dem § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechenden Bestimmungen beginnt mit dem Zeitpunkt des Fristablaufs gem. § 8 Abs. 5a.
(D 2.1) 11 32. Erg.
7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben)
7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens
Anzeigepflichtig sind – neben Versuchen an Cephalopoden (Kopffüßlern) und Dekapoden (Zehnfußkrebsen) – Versuchsvorhaben an Wirbeltieren, die nach § 8 Abs. 7 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen (§ 8a Abs. 1 Satz 1).
7.1.1. Hinsichtlich der Durchführung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschriebener oder vorgesehener Tierversuche (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b) wird auf den Tierschutzbericht der Bundesregierung verwiesen, der gemäß § 16e alle zwei Jahre zu erstatten
ist. Bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Arzneimittelprüfrichtlinien bzw. Tierarzneimittelprüfrichtlinien können sich Probleme bei der Abgrenzung anzeige und genehmigungspflichtiger Versuchsvorhaben ergeben. Hierbei sollten die im Tierschutzbericht
der Bundesregierung veröffentlichten “Empfehlungen zur tierschutzrechtlichen Bewertung von Eingriffen und Behandlungen an Wirbeltieren bei der Prüfung von Tierarzneimitteln nach der Richtlinie 92/18/EWG der Kommission vom 20. März 1992” herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 13/7016 S. 112). Dieser Text berücksichtigt auch die aktuelle Fassung einer Empfehlung zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den anzeigepflichtigen Tierversuchen zur Ermittlung pharmakologischer Daten (sog. Screening-Versuche).
7.1.2 Jedes Versuchsvorhaben ist gesondert anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 Satz 1. Nummer 6.1.3 gilt entsprechend. Als gleichartig sind Versuchsvorhaben mit derselben Fragestellung und Methode anzusehen, bei denen an derselben Art und der etwa gleichen Anzahl der Versuchstiere Untersuchungen mit dem gleichen Material insbesondere zu diagnostischen Zwecken durchgeführt werden.
7.1.3 Aus der Anzeige eines Versuchsvorhabens müssen die in Anlage 2 aufgeführten Angaben ersichtlich sein. In der Begründung der vom Anzeigenden angenommenen Genehmigungsfreiheit nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 muss
- im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b die entsprechende Vorschrift des Gesetzes, der Rechtsverordnung, des Arzneibuchs, des unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der allgemeinen Verwaltungsvorschrift angegeben sein;
- im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c die richterliche oder behördliche Anordnung in Ablichtung beigefügt oder die Forderung der Versuchsdurchführung als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes nachgewiesen sein.
7.2 Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
Eine Änderung der nach Nummer 7.1.3 angegebenen Sachverhalte während des Versuchsvorhabens ist insbesondere dann für die Überwachung des bereits angezeigten Versuchsvorhabens von Bedeutung und damit nach § 8a Abs. 4 anzeigepflichtig, wenn die Versuchstiere durch Änderung des Versuchsansatzes oder der Methode stärkeren Belastungen ausgesetzt werden, die Anzahl der Tiere wesentlich erhöht oder eine andere Tierart verwendet wird. (D 2.1) 12 32. Erg. Für die Erhöhung der Versuchstierzahl gilt Nummer 7.3.1 entsprechend.
7.3 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
Anzeigepflichtig sind ferner Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 vorliegen. Sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig.
7.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine nicht wesentliche Erhöhung der in der ursprünglichen Genehmigung angegebenen Zahl der Versuchstiere bei einem bereits genehmigten Versuch im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 vorliegt, ist der Einzelfall, insbesondere die Gesamtzahl der im genehmigten Tierversuch vorgesehenen Versuchstiere zu beachten. In der Regel ist eine nicht wesentliche Erhöhung gegeben, wenn die Erhöhung in der Größenordnung von zehn von Hundert liegt.
7.3.2 In dieser Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr 4 ist wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen der Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 darzulegen, dass den Tieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
7.4 Prüfung der Anzeige und Untersagung der Durchführung von Tierversuchen (§ 8a
Abs. 5 und § 16a)
7.4.1 Bei der Prüfung, ob ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 – der nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 auch bei Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben anzuwenden ist – vorliegt, soll eine Stellungnahme des beamteten Tierarztes oder der sonst für die Überwachung der Versuchseinrichtung zuständigen Behörde über das Vorliegen der in § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder der in § 9 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen eingeholt werden. Nummer 6.2.4 gilt entsprechend.
7.4.2 Liegen bei einem angezeigten Versuchsvorhaben mit Wirbeltieren die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nicht vor, so unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden hiervon und trifft die notwendigen Anordnungen.
8 Zu § 8b (Tierschutzbeauftragter)
8.1 Der Aufgabenbereich des Tierschutzbeauftragten erstreckt sich auf beratende Funktionen hinsichtlich der seiner Obhut unterstellten Tierhaltungen sowie hinsichtlich der Durchführung der Eingriffe und Behandlungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss er jederzeit die Möglichkeit haben, sich vor Ort zu unterrichten und gegebenenfalls Vorschläge zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu machen. Die dem Tierschutzbeauftragten zugewiesenen Aufgaben nach § 8b Abs. 3 können nur dann – nebenamtlich oder – durch einen Tierschutzbeauftragten, der zu der Einrichtung, die ihn bestellt hat, in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, erledigt werden, wenn ihre Erfüllung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (D 2.1) 13 32. Erg.
8.2 Der Tierschutzbeauftragte muss biomedizinische und versuchstierkundliche Fachkenntnisse haben. Für die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse und der Zuverlässigkeit gelten die Nummern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß. Beantragt der Träger der Einrichtung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8b Abs. 2 Satz 3 für die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten, der eine der in § 8b Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss in dem Antrag dargelegt sein, dass die vorgesehene Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragter erforderlichen Fachkenntnisse hat. Sofern die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse des vorgesehenen Tierschutzbeauftragten hat, erteilt sie dem Träger der Einrichtung die Ausnahmegenehmigung.
8.3 Der Tierschutzbeauftragte soll darauf hinwirken, dass bereits bei der Planung von Versuchsvorhaben geeignete biometrische Verfahren eingesetzt werden.
8.4 Stellt die zuständige Behörde auf Grund der Anzeige nach § 8b Abs. 1 fest, dass die Vorschriften über den Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, so teilt sie dem Träger der Einrichtung die festgestellten Mängel mit. Sie setzt gleichzeitig eine angemessene Frist für die Abstellung der Mängel und weist dabei darauf hin, dass Tierversuche nicht genehmigt werden können und anzeigepflichtige Tierversuche nach § 8a Abs. 5 zu untersagen sind, wenn den Mängeln nicht fristgerecht abgeholfen wird.
8.5 Die Stellungnahme, die der Tierschutzbeauftragte zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens abzugeben hat (§ 8b Abs. 3 Nr. 3) und die der für die Genehmigung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist (vgl. Nummer 6.2.4), soll sich insbesondere auf die Planung des Versuchsvorhabens, die Versuchsanordnung einschließlich der erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel, die ordnungsgemäße Durchführung des Versuchsvorhabens, die Fachkenntnisse der an den Tierversuchen beteiligten Personen sowie auf die Unterbringung Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere beziehen. Die Stellungnahme soll innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags beim Tierschutzbeauftragten abgegeben werden.
9 Zu § 9 (Durchführung von Tierversuchen)
9.1 Qualifikation der Personen, die Tierversuche durchführen (§ 9 Abs. 1)
9.1.1 Die für die Durchführung von Tierversuchen geforderten Fachkenntnisse werden in der Regel durch geeignete Ausbildung oder berufliche Erfahrung erworben. Die Anforderungen, die an diese Fachkenntnisse gestellt werden müssen, sind von Fall zu Fall unterschiedlich und haben der jeweils auszuübenden Tätigkeit bei der Durchführung von Tierversuchen (Versuche an wirbellosen Tieren, Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, nichtoperative Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, operative Eingriffe an Wirbeltieren) zu entsprechen.
9.1.1.1 Bei Versuchen an wirbellosen Tieren sowie bei Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 sind Erfahrungen in der Versuchstierhaltung und im Umgang mit Versuchstieren der betreffenden Art sowie die sichere Beherrschung der erforderlichen Techniken als ausreichend anzusehen.
9.1.1.2 Für Behandlungen und nichtoperative Eingriffe an Wirbeltieren können bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin oder abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium die erforderlichen Fachkenntnisse insbesondere dann (D 2.1) 14 32. Erg. angenommen werden, wenn sie sich auf Grund einer Anleitung in den relevanten tierexperimentellen Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen Fachkenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet angeeignet haben. Bei Berufsabschlüssen ist im Einzelfall der Nachweis zu führen, dass entsprechende tierexperimentelle Techniken beherrscht werden und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen. Bei Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin oder einer sonstigen erfolgreichen Berufsausbildung, bei der die erforderliche Sachkunde nachweislich vermittelt wird, sollen die erforderlichen Fachkenntnisse zur Durchführung der in der Ausbildungsordnung beschriebenen Behandlungen und nichtoperativen Eingriffe an Wirbeltieren vorausgesetzt werden. Die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundes-Tierärzteordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer Heilberufe bleiben unberührt.
9.1.1.3 Für operative Eingriffe an Wirbeltieren können die erforderlichen Fachkenntnisse bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder Medizin, die zum Beispiel in den Fächern Physiologie, Pharmakologie, Toxikologie, Chirurgie, Pathologie oder Versuchstierkunde einschlägiges Fachwissen erworben haben, für das entsprechende Spezialgebiet angenommen werden; dies gilt ferner für Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin und Biologie (Schwerpunkt Zoologie), sofern sie sich auf Grund einer Anleitung in tierexperimentellen Techniken, beispielsweise durch Teilnahme an versuchstierkundlichen Kursen, die erforderlichen Kenntnisse in dem betreffenden Fachgebiet angeeignet haben.
9.1.2 Der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums der Veterinärmedizin oder der Medizin kann durch ein deutsches Zeugnis über die tierärztliche, ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder durch ein in Deutschland als gleichwertig anzuerkennendes (EU) od

9.1.4.1 Ausnahmen von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 lässt die zuständige Behörde personengebunden für bestimmte der jeweiligen Ausbildung und fachlichen Kenntnisse entsprechende Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zu Versuchszwecken zu. Hierzu muss (D 2.1) 15 32. Erg. der Träger einer Einrichtung, an der Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, oder eine von ihm bevollmächtigte Person einen Antrag mit den in Anlage 3 aufgeführten Angaben stellen und darin die Namen der betreffenden Personen angeben und ausreichende Angaben über ihre berufliche Ausbildung und Erfahrung sowie über die beabsichtigten Eingriffe und Behandlungen und die Art der hierbei zu verwendenden Versuchstiere machen.
9.1.4.2 Hat die zuständige Behörde nach der Prüfung des Antrags hinsichtlich des Schutzes der Tiere keine Bedenken, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung.
9.1.4.3 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 9.1.4.1 nicht mehr vor, so widerruft die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigung.
9.2 Durchführung von Tierversuchen (§ 9 Abs. 2)
9.2.1 Auswahl der Versuchstiere
9.2.1.1 Bei der Beurteilung, ob ein Tier sinnesphysiologisch niedriger entwickelt ist, ist die zoologische Systematik zu beachten.
9.2.1.2 Wird die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit aus der Natur entnommenen Tieren beantragt oder werden entsprechende Versuchsvorhaben angezeigt, so weist die zuständige Behörde den Antragsteller oder den Anzeigenden darauf hin, dass die einschlägigen naturschutzrechtlichen
Vorschriften beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden die für den Naturschutz zuständigen Behörden beteiligt.
9.2.1.3 Als zu Versuchszwecken gezüchtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) sind nur Wirbeltiere anzusehen, die – aus Einrichtungen stammen, die für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten haben,
- aus Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, die im Sinne des Artikel 15 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S. 1) amtlich zugelassen oder registriert wurden oder
- nachweislich aus Versuchstierzuchten außerhalb der Europäischen Union stammen. Als Nachweise kommen behördliche Bescheinigungen oder andere plausible Unterlagen, z.B. einer Universität, einer anderen wissenschaftlich geführten Einrichtung oder einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft, in Betracht.
9.2.1.3.1 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 muss begründet sein und kann auch im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 8 (vgl. Anlage 1 Nr. 1.4.3.1) gestellt werden.
9.2.1.3.2 Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 dürfen für kranke Tiere (§ 3 Nr. 2) nur zugelassen werden, wenn diese Tiere unmittelbar, insbesondere ohne Einschaltung eines Tierhändlers, vom Verfügungsberechtigten mit dessen schriftlichem Einverständnis zur Verwendung als Versuchstiere an die Tierversuchseinrichtung abgegeben werden und die Notwendigkeit der Verwendung solcher Tiere für ein genehmigtes Versuchsvorhaben begründet worden ist. (D 2.1) 16 32. Erg.
9.2.2 Betäubung der Versuchstiere und Verfahren nach Abschluss der Tierversuche
9.2.2.1 Für die Voraussetzungen, die von Personen zur Durchführung der Betäubung erfüllt sein müssen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2), gelten die Nummern 9.1.1 und 9.1.2 sinngemäß mit der Einschränkung, dass die in der Ausbildung zum Biologielaboranten vermittelten Fachkenntnisse für die Betäubung von Wirbeltieren nicht ausreichen, um diese Tätigkeit ohne Aufsicht auszuführen.
9.2.2.2 Der Vorbehalt der Aufsicht durch die in Nummer 9.2.2.1 genannten Personen bedingt nicht deren ständige Anwesenheit; sie müssen jedoch im Bedarfsfall zur Stelle sein.
9.2.2.3 Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn an dem betreffenden Tier im Zusammenhang mit dem Versuchsvorhaben keine Beobachtungen mehr gemacht werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 8).
9.2.2.4 Die schmerzlose Tötung von Versuchstieren setzt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Abs. 1 und 1a) voraus; Nummer 3 ist anzuwenden.
10 Zu § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung)
10.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung
10.1.1 Die Begriffe “Aus-”, “Fort-” und “Weiterbildung” unterscheiden sich durch das angestrebte Bildungsziel.
10.1.1.1 Ausbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten, die auf einen Berufsabschluss gerichtet ist (z.B. Ausbildung zum Arzt / zur Ärztin, zum Tierarzt / zur Tierärztin, zum Biologen / zur Biologin, zum Biologielaboranten / zur Biologielaborantin, zum medizinisch-technischen Assistenten / zur medizinischtechnischen Assistentin, zum Tierpfleger / zur Tierpflegerin Fachrichtung – Haus- und Versuchstierpflege).
10.1.1.2 Fortbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten nach einem erfolgten Berufsabschluss, ohne dass dabei ein weiterer Bildungsabschluss angestrebt wird (z. B. Spezialkurs über mikrochirurgische Techniken, über Unfallversorgung, zahnheilkundlicher Kurs).
10.1.1.3 Weiterbildung ist die Vermittlung von Lehrinhalten zum Erreichen eines über den erfolgten Berufsabschluss hinausgehenden weiterqualifizierenden Abschlusses (z.B. Weiterbildung zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde).
10.1.2 Lehrprogramme zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch ein Lehrer-Schüler-Verhältnis charakterisiert. Darin unterscheiden sie sich von wissenschaftlichen Versuchsvorhaben.
10.1.3 Bei Diplomarbeiten ist zu prüfen, ob sie vorrangig der Ausbildung dienen oder auf einen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet sind; im ersten Fall ist § 10 anzuwenden. Dissertationen sind auf einen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gerichtet. Hierzu notwendige Eingriffe oder Behandlungen an Tieren werden zu Versuchszwecken durchgeführt und fallen damit unter den 5. Abschnitt. (D 2.1) 17 32. Erg.
10.1.4 Bestehen bei Zielkumulation (Versuchs- und zugleich Bildungsaspekt) Zweifel, welches Ziel objektiv vorrangig ist, sind Eingriffe oder Behandlungen, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, Tierversuche im Sinne des 5. Abschnitts.
10.1.5 Während für Tierversuche im Sinne des § 7 Abs. 1 die Möglichkeit des Eintretens von Schmerzen, Leiden oder Schäden ausreicht, muss nach § 10 der Eintritt von Schmerzen, Leiden oder Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
10.2 Alternativen
10.2.1 Als Alternativen kommen neben filmischen Darstellungen beispielsweise Computersimulationen oder Übungen an Modellen in Betracht.
10.2.2 Bei der Entscheidung, ob als Lehrmethode Eingriffe und Behandlungen an Tieren geeignet sind, sollen auch die Vorkenntnisse der Teilnehmer des Lehrprogramms und das Lehrziel berücksichtigt werden.
10. 2.3 Bei der Planung des Lehrprogramms ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 insbesondere zu prüfen, inwieweit die Belastung der Tiere durch eine Beschränkung der Eingriffe oder Behandlungen und durch den Abbruch der Vorführung, sobald das angestrebte Lernziel erkennbar ist, verringert werden kann.
10.3 Personelle Durchführungsvoraussetzungen
Die Fachkenntnisse des Leiters des Lehrprogramms und des Stellvertreters müssen ebenso gewährleistet sein wie die Sachkunde der von der Leitung der Veranstaltung mit der Aufsicht beauftragten Person; gleiches gilt für die Fachkenntnisse des sonstigen Lehrpersonals. Nummer 9.1.1 gilt entsprechend.
10.4 Führung von Aufzeichnungen
Für die Führung der Aufzeichnungen nach § 9a und deren Richtigkeit ist der Leiter des Lehrprogramms bzw. der Stellvertreter verantwortlich.
10.5 Anzeigepflicht
Die Verweisung in § 10 Abs. 2 Satz 1 auf § 8a bezieht sich auch auf die Bestimmung des Anwendungsbereiches in § 8a Abs. 1 Satz 1, so dass nur Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren sowie an Cephalopoden und Dekapoden anzeigepflichtig sind.
11 Zu § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen)
Hierunter fallen Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren, die für diese mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können und nicht im Zusammenhang mit Tierversuchen durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise
- die Herstellung und Gewinnung von Immunseren oder von anderen antikörperhaltigen Produkten; (D 2.1) 18 32. Erg.
- die Aufbewahrung und Vermehrung von Organismen wie Viren, Bakterien, Protozoen, Pilzen, Helminthen, Arthropoden;
- die Erhaltung und Vermehrung von Tumorzellen. Hierunter fallen nicht Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zucht oder der bio- oder gentechnischen Veränderung von Tieren.
12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeitsgruppe Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung. Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer 12.2.5.1.
12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.
12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer
12.1.3 gilt entsprechend.
12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis erteilt hat. Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.
12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. (D 2.1) 19 32. Erg. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden. Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein. Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung benannt wird. Die verantwortliche Person muss auf Grund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.
12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen (Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.
12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass sie
- auf Dauer angelegt sind, – der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und – der Öffentlichkeit zugänglich sind (Nummer 2a).
Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.
12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)
12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm 174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben. (D 2.1) 20 32. Erg.
12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.
12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.
12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen sein. Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen müssen.
12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr, – Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, – Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr, – Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und – mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße, – mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare) gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich zu erwarten ist.
Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden. Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer. Schweine. Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.
12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen. Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.
12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d). Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden, sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser Bestimmung nicht erfasst.
12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1
12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend trägt.
12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht. Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.
12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt. Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten, – Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, – die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten, – die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten. Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden angeboten werden.
12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.
12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2
12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen, (D 2.1) 23 32. Erg. wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.
12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und – wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist – eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.
12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3
12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes – und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger – die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen. Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter). Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.
12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn auf Grund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen. Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.
12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a. Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter der verantwortlichen Person benannt wird. Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und Siegelung, sind zu treffen.
12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1, 2 GewO zum Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister- Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV – Ausfüllanleitung -) mitzuteilen, bei Ausländern auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
12.2.6 Zu § 11 Abs. 4
Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.
12.2.7 Zu § 11 Abs. 5
Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die angelernt werden.
13 Zu § 11a Abs. 4
13.1 Als Importeur ist derjenige anzusehen, der eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers. Hat der Antragsteller keinen Sitz im Inland, ist der inländische Bestimmungsort (Ort der vorgesehenen Verwendung) für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgeblich.
13.2 Hinsichtlich der nachzuweisenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 wird auf Nummer 9.2.1.3 verwiesen.
14 Zu § 15 (Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden)
14.1 Berufung der Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden (Kommissionen)
14.1.1 Anzahl der Mitglieder
Die Kommissionen haben in der Regel 6 Mitglieder; jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.
14.1.2 Berufungsdauer
Die Kommissionen werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen; die Wiederberufung der Mitglieder der Kommissionen und der Stellvertreter ist zulässig.
14.1.3 Aufgaben der Kommissionen
14.1.3.1 Die Kommissionen haben die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen zu unterstützen; sie sollen sich in ihrer Stellungnahme insbesondere dazu äußern, ob wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
- die in dem beantragten Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Abs. 2 aufgeführten Zwecken unerlässlich sind,
- der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann,
- die bei den beabsichtigten Tierversuchen zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind,
- die angestrebten Ergebnisse der beabsichtigten Tierversuche, sofern diese zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden,
- andere, sinnesphysiologisch niedriger entwickelte Tierarten als die im Antrag angegebenen für das Versuchsvorhaben nicht ausreichen würden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),
- bei der Planung des Versuchsvorhabens nicht mehr Tiere vorgesehen werden als für die Beantwortung der Fragestellung unter Berücksichtigung biometrischer Verfahren unerlässlich ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) und – Schmerzen, Leiden oder Schäden den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 3).
14.1.4 Auswahl und Qualifikation der Mitglieder
14.1.4.1 Bei der Berufung der Kommissionen ist darauf zu achten, dass sie ihrer Zusammensetzung nach befähigt sind, ihre Aufgaben nach Nummer 14.1.3.1 zu erfüllen.
14.1.4.2 Die Mehrheit der Mitglieder hat bei ihrer Berufung den Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung zu erbringen; diese Mitglieder müssen darüber hinaus auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung in der Lage sein, Tierversuche zu beurteilen.
14.1.4.3 Aus den Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen werden Mitglieder ausgewählt, die auf Grund ihrer Erfahrung zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.
14.1.5 Tätigkeit der Mitglieder
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.
14.1.6 Verpflichtung der Mitglieder durch die zuständigen Behörden
14.1.6.1 Bei Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach der dem § 83 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
14.1.6.2 Form und Inhalt der Verpflichtung
Die Mitglieder werden mündlich verpflichtet. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen die der Verpflichtete mitunterzeichnet. Die Niederschrift und deren Aushändigung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung, die dienen jedoch der späteren Beweissicherung. Nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die straf- und haftungsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Für die Niederschrift kann der Vordruck nach Anlage 7 verwendet werden. Dem Verpflichteten ist eine Abschrift von ihr sowie von den dort aufgeführten Strafvorschriften auszuhändigen.
14.1.6.3 Die Mitglieder haben die Anträge so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben. Nach Abschluss der Beratungen sind die Anträge der Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
14.2 Beratung der Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben durch die Kommissionen
14.2.1 Die Genehmigungsbehörde leitet den Kommissionsmitgliedern unverzüglich alle eingegangenen vollständigen Anträge einschließlich der vom Antragsteller beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Angaben nach Anlage 1 Nr. 6 bis 8 zu. Dies gilt nicht für Anträge nach Nummer 6.4.3. Angemessene Frist für die Stellungnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 5) ist, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Bearbeitungsfrist erfordern, eine Frist von vier Wochen. Kann die Kommission diese Frist nicht einhalten, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe die Genehmigungsbehörde. In diesem Fall muss sie ihre Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf von weiteren vier Wochen, abgeben. Im Falle eines Antrages auf Durchführung eines Finalversuches im Sinne des § 8 Abs. 5a Satz 1 2. Alternative beträgt die angemessene Frist vier Wochen, verlängerbar um weitere zwei Wochen.
14.2.2 Die Genehmigungsbehörde macht personenbezogene Daten und Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, in der das Versuchsvorhaben durchgeführt werden soll, vor der Weiterleitung der Anträge an die Kommissionsmitglieder unkenntlich, sofern nicht der Antragsteller hierauf ausdrücklich verzichtet hat.
14.2.3 Stellungnahmen zu den Anträgen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich zuzuleiten; ablehnende Stellungnahmen bedürfen einer Begründung. Wird eine Stellungnahme nicht innerhalb der Frist nach Nummer 14.2.1 zugeleitet, so entscheidet die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag ohne Stellungnahme der Kommission.
14.3 Geschäftsordnung der Kommissionen
14.3.1 In der Geschäftsordnung der Kommissionen wird mindestens folgendes bestimmt:
14.3.1.1 Bei Beginn der Tätigkeit der Kommissionen wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
14.3.1.2 Der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder nach Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen zu den Sitzungen ein. Hat ein ordentliches Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle vorher erklärt, es könne an einer Sitzung nicht teilnehmen, so lädt der Vorsitzende oder die Geschäftsstelle statt dieses Mitglieds dessen Stellvertreter ein und leitet diesem die Anträge zu. In sonstigen Vertretungsfällen ist es Sache des ordentlichen Mitglieds, seinen Stellvertreter und den Vorsitzenden der Kommission sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten.
14.3.2 Im Übrigen gelten die den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
14.4 Die Genehmigungsbehörden nehmen die Geschäftsführung der Kommissionen wahr (Geschäftsstelle).
14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung
14.5.1 Die Geschäfte der Kommission beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden im BMVg durch die Inspektion des Sanitätsdienstes, Referat Veterinärwesen, geführt.
14.5.2 Auf der Grundlage der von Forschungsnehmern vorgelegten Arbeitsprogramme nimmt die Kommission vor der beabsichtigten Erteilung von Aufträgen Stellung zu genehmigungspflichtigen Versuchsvorhaben. Das BMVg setzt die für die Genehmigung zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis. Die Geschäftsstelle der Kommission beim BMVg sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
15 Zu § 16a (Befugniskatalog – Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2)
15.1 Die zuständige Behörde kann unter Beteiligung des beamteten Tierarztes die Tötung eines Tieres, das dem Halter nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fortgenommen wurde, dann als letzte in Betracht kommende Maßnahme veranlassen, wenn – bei schlachtbaren Tieren die Zweckbestimmung des Tieres zur Lebensmittelgewinnung rechtlich untersagt ist (z.B. wegen Anwendung verbotener Substanzen bei dem Tier) oder
- trotz nachweisbarer, geeigneter Vermittlungsversuche (z.B. Medienhinweise) das fortgenommene Tier nicht verkauft, verschenkt oder abgegeben werden kann.
15.2 In die Vermittlungsversuche sollen andere Fachbehörden und Tierschutzorganisationen einbezogen werden.
16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 (BAnz. Nr. 139a) außer Kraft. (D 2.1) 29 ) Alle Paragrafenangaben beziehen sich auf das Tierschutzgesetz in der Fassung der * Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818). 32. Erg.
Anlagen
zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ) *
Anlage 1 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anlage 2 Erforderliche Angaben für die Anzeige
- eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 und 2,
- der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 7 Satz 2,
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10 oder
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10a des Tierschutzgesetzes Anlage 3 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen Anlage 4 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, die nach
- § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in
- § 4 Abs. 3,
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- § 10 Abs. 1 oder
- § 10a
genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes) Anlage 5 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes) Anlage 6 Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten,
- mit Wirbeltieren zu handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten,
- Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen oder
-Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes) Anlage 7 Vordruck für die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des – Verpflichtungsgesetzes und § 83 Abs. 2 des .(D 2.1) 30 32. Erg.
Anlage 1 (zu Nummer 6.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Name/Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers/der Einrichtung
1 Angaben zum Versuchsvorhaben
1.1 Bezeichnung des Versuchsvorhabens (einschließlich der internen Kurzbezeichnung) und Kennzeichnung, ob es sich um einen Finalversuch im Sinne des § 8 Abs. 5a handelt.
1.2 Zweck und Unerläßlichkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 2)
1.2.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, dass dieser einem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke zuzuordnen ist.
1.2.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerläßlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz)
1.2.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz)
1.3 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b)
1.3.1 Genutzte Informationsmöglichkeiten
1.3.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hinreichend bekannt ist; gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerläßlich ist
1.4 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 2)
1.4.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
1.4.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2)
1.4.3 Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 7) (D 2.1) 31 ) Vordrucke können bei der Genehmigungsbehörde angefordert werden. 1 )Der Nachweis kann durch schriftliche Erklärung des Tierschutzbeauftragten erfolgen. 2 32. Erg.
1.4.3.1 Gegebenenfalls Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 mit Begründung, wenn eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere nicht verwendet werden können
1.4.3.2 Gegebenenfalls Begründung, wenn eine Entnahme aus der Natur für erforderlich gehalten wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2)
1.5 Ort, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 4)
1.6 Beschreibung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Nr. 3)
1.6.1 Art, Durchführung und Dauer der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
1.6.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
1.6.3 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen ohne Betäubung durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.4 Angabe, ob an einem nicht betäubten Tier mehrere erheblich schmerzhafte Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden sollen; gegebenenfalls Begründung hierfür
1.6.5 Belastungen (Intensität und Dauer von Schmerzen oder Leiden) denen die Tiere voraussichtlich ausgesetzt, und Schäden, die ihnen voraussichtlich zugefügt werden
1.6.6 Vorgesehene Maßnahmen zur Schmerzlinderung nach Abklingen der Betäubung
1.6.7 Die Angaben nach den Nummern 1.6.1 bis 1.6.6 sind zusätzlich in einer dem Genehmigungsantrag beizufügenden Tabelle nach dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage zu vermerken ) 1
1.7 Ethische Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens (§ 7 Abs. 3)
1.7.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1)
1.7.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2) 2 Nachweis ) der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 2 (D 2.1) 32 ) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht 3 wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag. 32. Erg.
2.1 Nachweis, dass die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden sind
2.2 Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind
2.3 Nachweis, dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege der Tiere einschließlich ihrer Betreuung und medizinischen Versorgung sichergestellt ist
3 Verfahren am Versuchsende
Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
- Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose oder
- Tötung nach Beobachtungszeit; Angabe der Dauer der Beobachtungszeit oder
- Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens
4 Darlegung, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Durchführung der Tierversuche nach § 9 Abs. 1 und 2 und die Durchführung der Aufzeichnungspflicht nach § 9a erwartet werden kann
5 Angabe, ob der Tierschutzbeauftragte eine Stellungnahme nach § 8b Abs. 3 Nr. 3 abgegeben hat
6 Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter (§ 8 Abs. 3 Nr. 2)
6.1 Leiter des Versuchsvorhabens
6.1.1 Name und dienstliche Anschrift
6.1.2 Berufsbezeichnung
6.1.3 Nachweis der fachlichen Eignung ) 3
6.2 Stellvertretender Leiter des Versuchsvorhabens
6.2.1 Name und dienstliche Anschrift
6.2.2 Berufsbezeichnung
6.2.3 Nachweis der fachlichen Eignung ³)
7 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe oder Behandlungen an Tieren
durchführen, (D 2.1) 33 ) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht 4
wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag. ) Sofern die betreffenden Angaben bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben 5
Behörde gemacht wurden, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag. 32. Erg.
7.1 Namen und dienstliche Anschrift der Personen und deren Tätigkeit (ausgenommen Betäubung); Nachweis der erforderlichen Qualifikation ) (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3); im Falle des § 9 4 Abs. 1 Satz 4 Hinweis auf eine erteilte Ausnahmegenehmigung
7.2 Im Falle der Betäubung Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die Durchführung der Betäubung beaufsichtigen; Nachweis der erforderlichen Qualifikation ) (§ 9 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2)
7.3 Berechtigung der Personen zur Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt werden
7.3.1 Angabe, ob die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt sind
7.3.2 Gegebenenfalls Angabe, ob sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt sind
8 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere verantwortlich sind
8.1 Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation ) der für die Pflege und Betreuung der Tiere 5 verantwortlichen Person
8.2 Name, dienstliche Anschrift und Qualifikation ) der für die medizinische Versorgung 5 verantwortlichen Person
8.3 Name und dienstliche Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluß des Versuchs die überlebenden Tiere der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten Arten vorgestellt werden Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers
Anhang zu Anlage 1
(D 2.1) 34 ) Soweit bei gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen eindeutige Anforderungen vorliegen, 1genügt ein Hinweis hierauf. ) Sofern die betreffenden Angaben bereits in einer früheren Anzeige gegenüber derselben 2 Behörde gemacht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Anzeige.32. Erg.
Anlage 2 (zu Nummer 7.1.3)
Erforderliche Angaben für die Anzeige
- eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 und 2,
- der Änderung eines genehmigten Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 7 Satz 2,
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10 oder
- eines Eingriffs oder einer Behandlung nach § 10a des Tierschutzgesetzes
Die vorgenannten Tatbestände werden im Folgenden unter der Bezeichnung “Vorhaben” zusammengefaßt. Name/Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Anzeigenden/der Einrichtung
1 Bezeichnung des Vorhabens einschließlich der internen Kurzbezeichnung und der Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz (s. Überschrift)
2 Zweck des Vorhabens
3 Angaben zu den für die Verwendung vorgesehenen Versuchstieren mit kurzer Begründung im
Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nummer 1 und 2 ) 1
3.1 Art der vorgesehenen Tiere
3.2 Bei Wirbeltieren, und ggf. bei Cephalopoden oder Dekapoden, die Zahl der vorgesehenen Tiere
4 Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens einschließlich der Betäubung
4.1 Art und Durchführung der vorgesehenen Eingriffe oder Behandlungen
4.2 Angabe, welche Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren unter Betäubung durchgeführt und welche Betäubungsverfahren dabei angewandt werden sollen
5 Ort und vorgesehener Beginn (Datum) sowie voraussichtliche Dauer des Vorhabens
6 Angaben zu den beteiligten Personen ) 2
6.1 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des Leiters des Vorhabens
6.2 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse des stellvertretenden Leiters des Vorhabens (D 2.1) 35) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht 1 wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag. 32. Erg.
6.3 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der durchführenden Person(en)
6.4 Name, dienstliche Anschrift und Fachkenntnisse der für die Nachbehandlung der Tiere in Frage kommenden Personen
7 Bei Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die Begründung für den Eingriff
8 Bei Vorhaben, die nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 nicht der Genehmigung bedürfen, der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit
9 Bei Durchführung mehrerer gleichartiger Vorhaben nach § 8a Abs. 1 und 2, § 10 oder § 10a, die voraussichtliche Zahl der Vorhaben (§ 8a Abs. 3 Satz 1) Ort und Datum Unterschrift des Anzeigenden
Anlage 3 – (Zu Nummer 9.1.4.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen
Name/Bezeichnung und dienstliche Anschrift des Antragstellers/der Einrichtung
1 Name, dienstliche Anschrift und Berufsbezeichnungen der Personen, für die eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird
2 Nachweis ) der Ausbildung und fachlichen Kenntnisse dieser Person 1
3 Art der Eingriffe oder Behandlungen, die von dieser Person durchgeführt werden sollen
4 Art der Tiere, an denen Eingriffe oder Behandlungen nach Nummer 3 durchgeführt werden sollen Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers (D 2.1) 36) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht 1 wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag. 32. Erg.
Anlage 4 (Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, die nach
- § 9 Abs. 2 Nr. 7 für Versuchszwecke oder für die in – § 4 Abs. 3, – § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, – § 10 Abs. 1 oder – § 10a genannten Zwecke verwendet werden oder für eine solche Verwendung bestimmt sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)
1 Name und dienstliche Anschrift des Antragstellers
2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird: – Züchten und Halten der oben genannten Tiere – Halten der oben genannten Tiere
3 Angabe der Anschrift, wo die Tiere gezüchtet oder gehalten werden sollen
4 Name und dienstliche Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
6 Nachweis der beruflichen Qualifikation ) (z. B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen) 1
7 Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen
8 Gattung und Höchstzahl (Bestand) der Tiere, deren Haltung beabsichtigt ist
9 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers (D 2.1) 37 ) Sofern der betreffende Nachweis bereits in einem früheren Antrag gegenüber derselben 1 Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag. 32. Erg.
Anlage 5 (Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)
1 Name und Anschrift des Antragstellers
2 Art der Einrichtung
3 Anschrift der Einrichtung
4 Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
6 Nachweis ) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen) 1
7 Voraussichtliche Art und Höchstzahl von Tieren, deren Aufnahme beabsichtigt ist
8 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers (D 2.1) 38 ) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht 1 wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag. 32. Erg.
Anlage 6 (Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten, – mit Wirbeltieren zu handeln, – einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten, – Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen oder – Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes)
1 Name und Anschrift des Antragstellers
2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird
- Züchten oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren – Handel mit Wirbeltieren – Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes – Zurschaustellen von Tieren bzw. Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken – Schädlingsbekämpfung
3 Anschrift der Einrichtung, in der die Tiere gehalten werden bzw. im Fall der Schädlingsbekämpfung des Betriebes
4 Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person (beruflicher Werdegang)
6 Nachweis ) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen) 1
7 Je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit
- Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen – Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gehandelt werden sollen
- Gattung und Höchstzahl der Tiere, deren gleichzeitige Haltung beabsichtigt ist – im Falle des Reit- oder Fahrbetriebs, des Zurschaustellens von Tieren oder der Schädlingsbekämpfung zusätzlich Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit
8 Beschreibung der Räume und Einrichtungen die der Tätigkeit dienen sollen. Im Fall der Schädlingsbekämpfung zusätzlich Beschreibung der zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen Ort und Datum Unterschrift des Antragstellers (D 2.1) 39 32. Erg.
Anlage 7 (Zu Nummer 14.1.6.1)
Vordruck für die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes und § 83 Abs. 2 des …….
Verhandelt…………………………, den ……………… 20 …
Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) und nach § 83 Abs. 2 des …….
Herr/Frau – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der/Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Ihr/Ihm wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 133 Abs. 3 – Verwahrungsbruch, § 201 Abs. 3 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2, 4, 5 – Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 – Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332 – Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, § 353b – Verletzung des Dienstgeheimnisses, § 358 – Nebenfolgen, § 97b Abs. 2 i. V. m. §§ 94-97 – Verrat in irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses, § 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses.
Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für ihn/sie anzuwenden sind.
Der/Die Erschienene wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Verletzung seiner/ihrer Obliegenheiten sowohl bei der Verletzung von Strafvorschriften als auch unabhängig davon zu einer persönlichen Schadensersatzpflicht führen kann.
Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach der Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der obengenannten Vorschriften.
Unterschrift des Verpflichtenden
Unterschrift des Verpflichteten
(D 2.1) 40
32. Erg.
Anhang zu Anlage 1 (Nummer 1.6.7)
Tabelle ) 1
(Anlage zum Genehmigungsantrag)
Bezeichnung des Versuchsvorhabens:
) Bei Verwendung mehrere Tierarten bitte jeweilige Tierart mehrfache 1 in den Spalten angeben
²) Nichtzutreffendes streichen
³) Bitte benennen
Eingriffe/Behandlungen, die vorgenommen Eingriffe an werden ein und demselben Tier
(Nummer ohne Betäubung unter Betäubung kei- gerin- mäßi- erhebli- < 1 1-7 7- 30 > 30
1.6.4) (Nummer 1.6.3) (Nummer 1.6.2) ne ge ge che Tag Tage Tage Tage
erwartete Belastung (Nummer 1.6.5)
Grad Dauer
l. Applikation und Punktion ohne Erzielen von Krankheitszuständen
2. Infektionsversuche
3. operative Eingriffe unter Narkose ohne Wiedererwachen
4. andere operative Eingriffe
4.1 Bauch-/Brusthöhle ) 1
4.2 Bewegungsapparat
4.3 ZNS/Sinnesorgane
(Auge, Nase, Ohr) ²)
4.4 andere ²)
5. Physikalische Einwirkungen mit/ohne ²) Schleimhautbeschädigung
5.1 Bestrahlung
5.2 Elektroschocks
5.3 Traumatisierungen
5.4 Verbrennungen
5.5 andere ³)
6. Schmerzerzeugung
7. Toxizitätsuntersuchungen
7.1 akut
7.2 subakut
7.3 chronisch
8. Verhaltensbeeinträchtigungen
8.1 aversives Lernen
8.2 Deprivationen
8.2.1 sozial
8.2.2 Schlaf
8.2.3 Wasser
8.2.4 Futter
8.2.5 Bewegung
8.3 Überreizung (Stress)
8.4 andere ³)
9. andere Eingriffe/ Behandlungen ³)